OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.04.2010
7 B 328/10.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 33;

Vorbeugender Rechtsschutz gegenüber Bebauungsplänen; Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens wegen einer Verletzung des Abwägungsgebots

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.2010 - Aktenzeichen 7 B 328/10.NE

DRsp Nr. 2011/145

Vorbeugender Rechtsschutz gegenüber Bebauungsplänen; Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens wegen einer Verletzung des Abwägungsgebots

1. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht zur Sicherung des Rechtsschutzes im Normenkontrollverfahren auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die Zulässigkeit des Antrags setzt wie die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags selbst voraus, dass die angegriffenen Normen bereits veröffentlicht worden sind, d.h. das Normsetzungsverfahren aus Sicht des Normgebers abgeschlossen ist.2. Vorbeugender Rechtsschutz gegenüber Rechtsnormen ist nach der Systematik der Verwaltungsgerichtsordnung grundsätzlich nicht vorgesehen. Das gilt auch für Bebauungspläne, und zwar unabhängig davon, ob sie im Sinne von § 33 BauGB bereits Planreife erlangt haben und unter den dort im Einzelnen angeführten Voraussetzungen Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen sein können, die den Planungsvorstellungen entsprechen. Eine Ausnahme hiervon ist allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn sich ohne die Gewährung (einstweiligen) vorbeugenden Rechtsschutzes eine mit höherrangigem Recht nicht zu vereinbarende Rechtsschutzlücke ergeben würde.