OVG Bremen - Beschluss vom 25.08.2022
1 B 178/22
Normen:
BauGB § 10 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 22.12.2021

Vorläufige Außervollzugsetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans wegen fehlenden Anforderungen an die ordnungsgemäße Verkündung

OVG Bremen, Beschluss vom 25.08.2022 - Aktenzeichen 1 B 178/22

DRsp Nr. 2023/5288

Vorläufige Außervollzugsetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans wegen fehlenden Anforderungen an die ordnungsgemäße Verkündung

Tenor

Der Vollzug des am 22. Dezember 2021 im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplans 133 (mit Vorhaben- und Erschließungsplan) für eine Bebauung westlich der Blumenstraße zwischen Ostertorsteinweg, Bauernstraße und Beim Steinernen Kreuz in Bremen-Mitte wird vorläufig bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragsteller im Verfahren 1 D 24/22 ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 10 Abs. 3;

Gründe

I. Die Antragsteller begehren Eilrechtsschutz gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan.