Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 18. April 2019 (
Die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Düsseldorf war vorläufig einzustellen, da bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien unter Berücksichtigung des schon bei summarischer Prüfung feststellbaren voraussichtlichen Erfolgs der Berufung das Interesse der Antragsgegnerin an der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung ausnahmsweise überwiegt.
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