OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.07.2019
20 U 50/19
Normen:
ZPO § 719 Abs. 1 S. 1; ZPO § 707 Abs. 1 S. 1; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 18.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 113/18

Vorläufige Einstellung einer ZwangsvollstreckungUmfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen von Gläubiger und SchuldnerFehlen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.07.2019 - Aktenzeichen 20 U 50/19

DRsp Nr. 2021/10338

Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung Umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen von Gläubiger und Schuldner Fehlen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses

Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 18. April 2019 (37 O 113/18) wird bis zum Erlass des Urteils im zweiten Rechtszug einstweilen eingestellt.

Normenkette:

ZPO § 719 Abs. 1 S. 1; ZPO § 707 Abs. 1 S. 1; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

Die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Düsseldorf war vorläufig einzustellen, da bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien unter Berücksichtigung des schon bei summarischer Prüfung feststellbaren voraussichtlichen Erfolgs der Berufung das Interesse der Antragsgegnerin an der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung ausnahmsweise überwiegt.