OLG Celle - Urteil vom 16.06.2022
13 U 67/21 (Kart)
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 101 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 19.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 82/21

Vorläufige Unterlassung des Neuabschlusses eines Konzessionsvertrages (Wegenutzungsvertrag) über den Betrieb eines StromversorgungsnetzesMarktbeherrschender Anbieter von WegenutzungsrechtenBegriff der unbilligen BehinderungBeurteilung der Kausalität von Wertungsfehlern für die Vergabeentscheidung

OLG Celle, Urteil vom 16.06.2022 - Aktenzeichen 13 U 67/21 (Kart)

DRsp Nr. 2022/11123

Vorläufige Unterlassung des Neuabschlusses eines Konzessionsvertrages (Wegenutzungsvertrag) über den Betrieb eines Stromversorgungsnetzes Marktbeherrschender Anbieter von Wegenutzungsrechten Begriff der unbilligen Behinderung Beurteilung der Kausalität von Wertungsfehlern für die Vergabeentscheidung

1. Angebote im Verfahren zur Neuvergabe von Wegerechtskonzessionen sind von der ausschreibenden Gemeinde näher auf ihre Plausibilität zu prüfen, wenn sich aus ihnen selbst, aus zur Plausibilisierung mit eingereichten Unterlagen oder aus naheliegenden Überlegungen Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten oder die mangelnde Umsetzbarkeit von Zusagen ergeben. Die Plausibilitätsprüfung ist nicht grundsätzlich zu dokumentieren. Das Fehlen einer solchen Dokumentation indiziert daher nicht, dass eine Plausibilitätsprüfung unterblieben wäre. 2. Vertragsstrafen unterfallen grundsätzlich nicht dem Nebenleistungsverbot nach § 3 Abs. 2 KAV. 3. Zur Einsicht in die Angebote - hier: Erforderlichkeit der substantiierten Darlegung eines Einsichtsinteresses. 4. Zur Beurteilung der Kausalität von Wertungsfehlern für die Vergabeentscheidung (Anschluss an OLG Koblenz, Urteil vom 22. August 2019 - U 678/19 Kart - und OLG Schleswig, Urteil vom 18. Mai 2020 - 16 U 66/19 Kart).