OLG Stuttgart - Urteil vom 27.01.2022
2 U 288/21
Normen:
UWG § 6 Abs. 2 Nr. 2; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 3 Nr. 1;
Fundstellen:
WRP 2022, 505
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 09.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 70/21

Vorläufige Unterlassung geschäftlicher Handlungen im Zusammenhang mit einer InternetwerbungDringlichkeitsschädliches VerhaltenAntrag auf Verlängerung der BerufungsfristWiderlegung der Dringlichkeitsvermutung in Fällen objektiver Klagenhäufung

OLG Stuttgart, Urteil vom 27.01.2022 - Aktenzeichen 2 U 288/21

DRsp Nr. 2022/3643

Vorläufige Unterlassung geschäftlicher Handlungen im Zusammenhang mit einer Internetwerbung Dringlichkeitsschädliches Verhalten Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung in Fällen objektiver Klagenhäufung

1. Der Antrag des ungesicherten Verfügungsklägers auf Berufungsfristverlängerung ist dringlichkeitsschädlich. Dasselbe gilt für seinen Terminverlegungsantrag, der nicht auf eine Vorverlegung des Verhandlungstermins beschränkt ist. Darauf, ob eine Verzögerung tatsächlich eintritt, kommt es dafür nicht an.2. Durch die schnelle Einreichung des Verfügungsantrags bei Gericht und eine zunächst zügige Verfahrensführung erwirbt der Verfügungskläger kein Zeitguthaben, das er später dringlichkeitserhaltend einsetzen könnte.3. Zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung in Fällen der objektiven Klagenhäufung.

Tenor

I.

Die Berufung der Verfügungsklägerin und die Anschlussberufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 09. September 2021 (Az.: 21 O 7/21 KfH) werden

zurückgewiesen .

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 30.000,- €.

Normenkette:

UWG § 6 Abs. 2 Nr. 2; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 3 Nr. 1;

Gründe

A

I. II. 1) 2)