OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.05.2019
W (Kart) 4/19
Normen:
BGB § 134; GWB § 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 88 O (Kart) 12/19

Vorläufige Untersagung des Abschlusses von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten an FahrtreppenFehlender VerfügungsanspruchKartellrechtswidriges GemeinschaftsunternehmenKartellrechtliche Neutralität eines konzentrativen Gemeinschaftsunternehmens

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.05.2019 - Aktenzeichen W (Kart) 4/19

DRsp Nr. 2019/10936

Vorläufige Untersagung des Abschlusses von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten an Fahrtreppen Fehlender Verfügungsanspruch Kartellrechtswidriges Gemeinschaftsunternehmen Kartellrechtliche Neutralität eines konzentrativen Gemeinschaftsunternehmens

1. Kartellrechtsneutral ist grundsätzlich nur ein konzentratives Gemeinschaftsunternehmen, das sämtliche Funktionen eines selbständigen Unternehmens wahrnimmt, marktbezogene Leistungen erbringt und nicht ausschließlich oder überwiegend auf demselben Markt wie die Mutterunternehmen tätig ist.2. Wenn die Mutterunternehmen ihre Tätigkeit auf demselben sachlichen und räumlichen Markt wie das Gemeinschaftsunternehmen fortsetzen, spricht dies im Regelfall für eine kartellrechtswidrige Zusammenarbeit im Rahmen eines dann kooperativen Gemeinschaftsunternehmens.

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 8. Kammer für Handelssachen Landgerichts Köln - 88 O (Kart) 12/19 - vom 26. Februar 2019 in der Fassung des Nichtabhilfe-Beschlusses vom 15. April 2019 wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 134; GWB § 1;

Gründe

I.