OVG Bremen - Beschluss vom 29.07.2022
1 B 82/22
Normen:
FStrG § 18f Abs. 1 S. 1; FStrG § 18f Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 21.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 322/22

Vorläufiger Rechtsschutz eines Eigentümers gegen eine fernstraßenrechtliche vorzeitige Einweisung des Vorhabenträgers in den Besitz von Teilen seiner Grundstücke

OVG Bremen, Beschluss vom 29.07.2022 - Aktenzeichen 1 B 82/22

DRsp Nr. 2022/12345

Vorläufiger Rechtsschutz eines Eigentümers gegen eine fernstraßenrechtliche vorzeitige Einweisung des Vorhabenträgers in den Besitz von Teilen seiner Grundstücke

1. Zu den Rechtsfolgen einer Nichteinhaltung der Ladungsfrist des § 18f Abs. 2 Satz 4 FStrG.2. "Bauarbeiten" im Sinne des § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG können auch Vorarbeiten im Rahmen der Ausführung des Bauvorhabens sein. 3. Eine Weigerung i.S.d. § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG liegt dann vor, wenn der Grundstückseigentümer bzw. -besitzer die Übertragung des Besitzes unter Vorbehalt sämtlicher Entschädigungsansprüche nach darauf bezogenen Gesprächen oder Verhandlungen abgelehnt hat. Die Form und Höhe einer Entschädigung müssen noch nicht geklärt sein.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom 21. März 2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.463,05 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FStrG § 18f Abs. 1 S. 1; FStrG § 18f Abs. 2 S. 4;

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine fernstraßenrechtliche vorzeitige Einweisung der Beigeladenen in den Besitz von Teilen seiner Grundstücke.