OVG Bremen - Beschluss vom 28.11.2022
2 B 176/22
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2023, 365
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 04.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 380/22

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abbruch des Besetzungsverfahrens für die Stelle der Jahrgangsleitung der Klasse 5 an einem Gymnasium

OVG Bremen, Beschluss vom 28.11.2022 - Aktenzeichen 2 B 176/22

DRsp Nr. 2022/17926

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abbruch des Besetzungsverfahrens für die Stelle der Jahrgangsleitung der Klasse 5 an einem Gymnasium

1. Ein rechtlicher Mangel des Auswahlverfahrens rechtfertigt dessen Abbruch nur dann, wenn der Fehler bei einer Fortführung des Verfahrens nicht mehr behoben werden könnte und daher eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung in diesem Verfahren nicht mehr getroffen werden kann.2. Andere Gründe für den Abbruch des Auswahlverfahrens als diejenigen, die im Zeitpunkt des Abbruchs dokumentiert wurden, dürfen zur Rechtfertigung des Abbruchs nicht berücksichtigt werden.3. Für das Eilrechtsschutzbegehren auf Fortsetzung eines Auswahlverfahrens ist der Auffangstreitwert angemessen

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - vom 4. Juli 2022 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das mit der Ausschreibung im Januar 2021 begonnene Stellenbesetzungsverfahren für die Jahrgangsleitung für die mit Klasse 5 begonnene Jahrgangsstufe im Schuljahr 2019/2020 an der ... fortzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2;

Gründe