VGH Bayern - Beschluss vom 16.11.2016
1 CS 16.1367
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a Abs. 3; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; BImSchG § 3 Abs. 1; BayVwVfG Art. 36 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 20.06.2016

Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung für den Neubau eines Rinderstalls; Widersprüchlichkeit der immissionsfachlichen Stellungnahme des Landratsamts

VGH Bayern, Beschluss vom 16.11.2016 - Aktenzeichen 1 CS 16.1367

DRsp Nr. 2016/19354

Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung für den Neubau eines Rinderstalls; Widersprüchlichkeit der immissionsfachlichen Stellungnahme des Landratsamts

Eine Baugenehmigung, die widersprüchliche Aussagen enthält, ist rechtswidrig. Sie verletzt einen antragstellenden Nachbarn auch in seinen Rechten, soweit infolge der Widersprüchlichkeit der Baugenehmigung nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben den geprüften oder den zum Genehmigungsmaßstab gehörenden nachbarschützenden Vorschriften entspricht.

Tenor

I.

Unter Aufhebung von Nummer I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 20. Juni 2016 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts Rosenheim vom 2. Dezember 2015 angeordnet.

II.

Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner allein.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a Abs. 3; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; BImSchG § 3 Abs. 1; BayVwVfG Art. 36 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gegen die Baugenehmigung für einen Rinderstall.