Unter Aufhebung von Nummer I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 20. Juni 2016 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts Rosenheim vom 2. Dezember 2015 angeordnet.
II.Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner allein.
III.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
I.
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gegen die Baugenehmigung für einen Rinderstall.
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