OLG Naumburg - Beschluss vom 06.12.2022
7 U 72/22 Kart
Normen:
GWB § 169 Abs. 1; GWB § 173 Abs. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;
Fundstellen:
NZBau 2023, 476
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 67/22

Vorläufiger Rechtsschutz zur Sicherung eines Anspruchs auf Unterlassung der Fortsetzung des Auswahlverfahrens für die Vergabe eines TrinkwasserkonzessionsvertragesMöglichkeit der Durchsetzung eines Zuschlagsverbots im Wege einstweiliger Verfügung

OLG Naumburg, Beschluss vom 06.12.2022 - Aktenzeichen 7 U 72/22 Kart

DRsp Nr. 2023/6692

Vorläufiger Rechtsschutz zur Sicherung eines Anspruchs auf Unterlassung der Fortsetzung des Auswahlverfahrens für die Vergabe eines Trinkwasserkonzessionsvertrages Möglichkeit der Durchsetzung eines Zuschlagsverbots im Wege einstweiliger Verfügung

1. Die Zivilprozessordnung sieht - anders als das auf die Vergabe einer Trinkwasserkonzession nicht anwendbare Kartellvergaberecht - eine dem prozessualen Zuschlagsverbot des § 169 Abs. 1 GWB bzw. § 173 Abs. 1 GWB vergleichbare Rechtsschutzmöglichkeit zur Sicherung des Primäranspruchs während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens nicht vor. 2. Die in der Zivilprozessordnung fehlende Regelung über eine Kompetenz des Berufungsgerichts zum Erlass einstweiliger Anordnungen zur Sicherung der Effektivität des Eilrechtsschutzes stellt keine planwidrige Gesetzeslücke dar und kann deswegen nicht etwa durch eine entsprechende Anwendung des § 570 Abs. 3 ZPO geschlossen werden.

Der Antrag der Verfügungsklägerin vom 2. Dezember 2022 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.

Normenkette:

GWB § 169 Abs. 1; GWB § 173 Abs. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;

Gründe:

A.