OVG Bremen - Beschluss vom 09.09.2022
2 LA 91/22
Normen:
VwGO § 152a; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 21.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1250/17

Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse i.R.e. Prozesskostenhilfeantrags

OVG Bremen, Beschluss vom 09.09.2022 - Aktenzeichen 2 LA 91/22

DRsp Nr. 2022/13549

Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse i.R.e. Prozesskostenhilfeantrags

Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, wenn das Gericht einen Prozesskostenhilfeantrag für einen noch zu stellenden Berufungszulassungsantrag ablehnt, weil der Kläger die Prozesskostenhilfeunterlagen nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist vorgelegt hat.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 22.03.2022 - 2 LA 414/21 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 152a; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen hat die Klage des Klägers gegen die Kürzung seiner Versorgungsbezüge und auf Rückzahlung vermeintlich zu Unrecht aufgrund einer Pfändung einbehaltener Bezüge sowie die Erstattung vermeintlich zu viel einbehaltener Lohnsteuer und Solidaritätszuschläge mit Urteil vom 21.09.2021 - 7 K 1250/21 - abgewiesen. Es hat die Berufung im Urteil zugelassen, soweit der Kläger sich gegen die Verfassungsmäßigkeit der Kürzungsregelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG gerichtet hat.