BVerwG - Beschluss vom 14.12.2010
9 B 58.10
Normen:
BauGB § 131 Abs. 1;
Fundstellen:
DVBl 2011, 238
NVwZ-RR 2011, 209
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 15.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 442/06
OVG Sachsen-Anhalt, vom 09.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 169/07

Vorliegen einer einen Erschließungsvorteil begründenden Veränderung einer Erschließungssituation bei Wegfall einer bislang vorhandenen Erschließung und deren Ersetzung durch Herstellung einer ein Grundstück anderweitig neu erschließenden Anbaustraße

BVerwG, Beschluss vom 14.12.2010 - Aktenzeichen 9 B 58.10

DRsp Nr. 2011/815

Vorliegen einer einen Erschließungsvorteil begründenden Veränderung einer Erschließungssituation bei Wegfall einer bislang vorhandenen Erschließung und deren "Ersetzung" durch Herstellung einer ein Grundstück anderweitig neu erschließenden Anbaustraße

Das Erschließungsbeitragsrecht, namentlich § 131 Abs. 1 BauGB, bietet keinen Raum für eine Betrachtung, wonach bei Wegfall einer bislang vorhandenen Erschließung und deren "Ersetzung" durch Herstellung einer anderen Anbaustraße, die das Grundstück anderweitig neu erschließt, "per saldo" keine einen Erschließungsvorteil begründende Veränderung der Erschließungssituation vorliege (wie Urteil vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 52.88 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 82 S. 50).

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. März 2010 - 4 L 169/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 32 128,33 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 131 Abs. 1;

Gründe

Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

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