BVerwG - Urteil vom 30.01.2013
9 C 1.12
Normen:
BauGB § 130 Abs. 2 S. 1, 3; BauGB § 131 Abs. 1 S. 1; BauGB § 133 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 21.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 575/11 KO

Vorliegen einer Erschließungseinheit i.S.d. § 130 Abs. 2 S. 3 BauGB bei Abzweigen von mehreren funktional von der Hauptstraße abhängigen Nebenstraßen; Abrechnung des Erschließungsaufwands für die eine Erschließungseinheit bildenden Anlagen

BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - Aktenzeichen 9 C 1.12

DRsp Nr. 2013/7300

Vorliegen einer Erschließungseinheit i.S.d. § 130 Abs. 2 S. 3 BauGB bei Abzweigen von mehreren funktional von der Hauptstraße abhängigen Nebenstraßen; Abrechnung des Erschließungsaufwands für die eine Erschließungseinheit bildenden Anlagen

1. Eine Erschließungseinheit i.S.d. § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB liegt auch dann vor, wenn von derselben Hauptstraße nicht nur eine, sondern mehrere funktional von ihr abhängige Nebenstraßen abzweigen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 25. Februar 1994 - BVerwG 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176 <182 f.>).2. Der Erschließungsaufwand für die eine Erschließungseinheit bildenden Anlagen kann nur entweder gemeinsam für alle Anlagen oder für jede Anlage getrennt abgerechnet werden.3. Unabhängig von einem darauf gerichteten Willen der Gemeinde entsteht eine Pflicht zur gemeinsamen Abrechnung des beitragsfähigen Aufwandes für die eine Erschließungseinheit bildenden Anlagen, wenn im Zeitpunkt unmittelbar vor der endgültigen Herstellung der ersten Anlage absehbar ist, dass bei getrennter Abrechnung der sich für die Hauptstraße ergebende Beitragssatz voraussichtlich um mehr als ein Drittel höher sein wird als die jeweils für die Nebenstraßen geltenden Beitragssätze (im Anschluss an Urteil vom 10. Juni 2009 - BVerwG 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139 Rn. 30).