OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.01.2009
OVG 10 S 17.08
Normen:
BauGB § 34; BauNVO § 4; BauNVO § 8 Abs. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; TA Lärm Abschnitt 2.10;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 187
Vorinstanzen:
VG Cottbus, vom 23.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 95/07

Vorliegen einer Gemengelage aufgrund der Nutzung eines zwischen einem faktischen allgemeinen Wohngebiets und einem faktischen Gewerbegebiets liegenden, unbebauten Grünstreifens; Voraussetzungen einer Aufhebung des Bestehens einer Gemengelage; Vorrang der Wahrung des für allgemeine Wohngebiete maßgebenden Schutzniveaus von 55 dB(A) statt eines geeigneten Zwischenwerts aufgrund einer Pufferzone

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2009 - Aktenzeichen OVG 10 S 17.08

DRsp Nr. 2009/23151

Vorliegen einer Gemengelage aufgrund der Nutzung eines zwischen einem faktischen allgemeinen Wohngebiets und einem faktischen Gewerbegebiets liegenden, unbebauten Grünstreifens; Voraussetzungen einer Aufhebung des Bestehens einer Gemengelage; Vorrang der Wahrung des für allgemeine Wohngebiete maßgebenden Schutzniveaus von 55 dB(A) statt eines geeigneten Zwischenwerts aufgrund einer "Pufferzone"

Ein zwischen den konfligierenden Nutzungen eines faktischen allgemeinen Wohngebiets und eines faktischen Gewerbegebiets außerhalb des Betriebsgeländes liegender, etwa 60 m breiter unbebauter Grünstreifen hebt das Bestehen einer Gemengelage nicht auf. Die Wahrung des für allgemeine Wohngebiete maßgebenden Schutzniveaus von 55 dB(A) statt eines geeigneten Zwischenwerts kann aufgrund dieser "Pufferzone" nicht verlangt werden.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 23. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3 750 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34; BauNVO § 4; BauNVO § 8 Abs. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; TA Lärm Abschnitt 2.10;

Gründe:

I.