BGH - Urteil vom 22.09.2021
I ZR 192/20
Normen:
UWG § 4 Nr. 3a;
Fundstellen:
BB 2022, 1
GRUR 2022, 160
MDR 2022, 654
WRP 2022, 177
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 28.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 315 O 430/15
OLG Hamburg, vom 21.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 86/19

Vorliegen einer unlauteren Nachahmung unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung

BGH, Urteil vom 22.09.2021 - Aktenzeichen I ZR 192/20

DRsp Nr. 2022/20

Vorliegen einer unlauteren Nachahmung unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung

a) Die Rechtsprechung, nach der eine unlautere Nachahmung unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung vorliegen kann, wenn durch ein in den äußeren kennzeichnenden Merkmalen nahezu identisch nachgeahmtes Luxusprodukt zwar nicht der Käufer, wohl aber Dritte, die beim Käufer die Nachahmung sähen, zur irrigen Vorstellung über die Echtheit verleitet würden (BGH, Urteil vom 8. November 1984 - I ZR 128/82, GRUR 1985, 876, 878 [juris Rn. 17 f.] Tchibo/Rolex), ist nicht anwendbar, wenn das "Original" und die Nachahmung qualitativ ebenbürtig sind und sich im gleichen hochpreisigen Marktsegment bewegen.b) Sind das "Original" und die - nicht nahezu identische - Nachahmung einer E-Gitarre qualitativ gleichwertig und werden sie im gleichen hochpreisigen Marktsegment angeboten, kommt eine unlautere Nachahmung gemäß § 4 Nr. 3 UWG oder eine Mitbewerberbehinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG auch dann nicht in Betracht, wenn das Originalprodukt berühmt und auch Jahrzehnte nach der Markteinführung noch gleichsam ein objektiver Maßstab für das Angebot anderer Hersteller ist (Abgrenzung zu BGHZ 138, 143 [juris Rn. 36] - Les-Paul-Gitarren).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 15. Zivilsenat - vom 21. Oktober 2020 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette: