OVG Saarland - Urteil vom 29.04.2010
2 C 224/08
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; VwGO § 47; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 20; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3; BauGB § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 14; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SStrG § 54 Abs. 1 S. 3; SStrG § 63 S. 1; StWG § 2; StWG § 5;

Vorliegen einer unzulässigen Negativplanung oder Verhinderungsplanung bei Korrektur durch eine Gemeinde einer bestimmten, von ihr städtebaulich als nicht wünschenswert erachteten Entwicklung durch eine Planung zugunsten des Naturschutzes; Erforderlichkeit eines Bebauungsplans hinsichtlich der Festsetzung der Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft i.S.v. § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB); Anspruch des Eigentümers eines ortsgebundenen und nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegierten Betriebes gegen die Gemeinde als Wegeeigentümerin auf Benutzung eines Forstweges oder Feldweges zum Zwecke der Erschließung; Scheitern einer Sandgewinnung und Kiesgewinnung an unüberwindlichen Genehmigungshindernissen im Zusammenhang mit der Beurteilung eigentumsrechtlicher Fragen i.S.v. von Art. 14 Abs. 1 GG; Kriterium der objektiven Gewichtigkeit

OVG Saarland, Urteil vom 29.04.2010 - Aktenzeichen 2 C 224/08

DRsp Nr. 2010/13837

Vorliegen einer unzulässigen Negativplanung oder Verhinderungsplanung bei Korrektur durch eine Gemeinde einer bestimmten, von ihr städtebaulich als nicht wünschenswert erachteten Entwicklung durch eine Planung zugunsten des Naturschutzes; Erforderlichkeit eines Bebauungsplans hinsichtlich der Festsetzung der Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft i.S.v. § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB); Anspruch des Eigentümers eines ortsgebundenen und nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegierten Betriebes gegen die Gemeinde als Wegeeigentümerin auf Benutzung eines Forstweges oder Feldweges zum Zwecke der Erschließung; Scheitern einer Sandgewinnung und Kiesgewinnung an unüberwindlichen Genehmigungshindernissen im Zusammenhang mit der Beurteilung eigentumsrechtlicher Fragen i.S.v. von Art. 14 Abs. 1 GG; Kriterium der "objektiven Gewichtigkeit"

1. Eine unzulässige Negativ- oder Verhinderungsplanung liegt nicht schon dann vor, wenn eine Gemeinde eine bestimmte, von ihr städtebaulich als nicht wünschenswert erachtete Entwicklung durch eine Planung zugunsten des Naturschutzes korrigiert.