VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 18.09.2018
3 S 778/18
Normen:
BauNVO § 4a Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2018, 1989
ZfBR 2018, 788
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 12.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3749/15

Vorliegen einer Vergnügungsstätte bei einer mit Quotenmonitoren ausgestatteten Vermittlungsstelle von Sportwetten; Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Ladeneinheit in eine Wettannahmestelle für Sportwetten; Vermittlung von sogenannten Live-Wetten

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2018 - Aktenzeichen 3 S 778/18

DRsp Nr. 2018/15217

Vorliegen einer Vergnügungsstätte bei einer mit Quotenmonitoren ausgestatteten Vermittlungsstelle von Sportwetten; Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Ladeneinheit in eine Wettannahmestelle für Sportwetten; Vermittlung von sogenannten Live-Wetten

Eine mit Quotenmonitoren ausgestattete und damit auf die Vermittlung von sogenannten Live-Wetten ausgerichtete Vermittlungsstelle von Sportwetten stellt eine Vergnügungsstätte dar. Das gilt auch dann, wenn es an Sitzgelegenheiten oder TV-Bildschirmen zur Übertragung von Sportereignissen fehlt, keine Getränke ausgeschenkt oder Speisen verkauft werden (im Anschluss an BayVGH, Beschl v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris; Beschl. v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.12.2017 - 7 A 880/16 - juris).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2017 - 1 K 3749/15 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BauNVO § 4a Abs. 3 Nr. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Ladeneinheit in eine Wettannahmestelle.