Zurückweisung eines Bauantrags; Erteilung einer Baugenehmigung bzw. eines planungsrechtlichen Vorbescheids für die Nutzungsänderung einer Teestube in eine Wettannahmestelle; Erfordernis der hinreichenden Gelegenheit zur Nachbesserung des Antrags vor der Zurückweisung
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.2017 - Aktenzeichen 7 A 880/16
DRsp Nr. 2018/791
Zurückweisung eines Bauantrags; Erteilung einer Baugenehmigung bzw. eines planungsrechtlichen Vorbescheids für die Nutzungsänderung einer Teestube in eine "Wettannahmestelle"; Erfordernis der hinreichenden Gelegenheit zur Nachbesserung des Antrags vor der Zurückweisung
1. Nach § 72 Abs. 1 S. 2 BauO NRW soll die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag zurückweisen, wenn die Bauvorlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen. Unvollständig sind die Bauvorlagen, wenn nicht sämtliche Unterlagen eingereicht werden, die zur bauaufsichtlichen Prüfung erforderlich sind. Erhebliche Mängel weisen Bauvorlagen auf, wenn sie nicht prüffähig sind, also unklar und/oder in sich widersprüchlich sind. Vor der Zurückweisung muss aber die Bauaufsichtsbehörde dem Antragsteller hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung seines Antrags geben.2. Die Verweisung auf die jeweils einschlägigen Zulässigkeitsregelungen der ist statisch und nicht dynamisch. Danach werden die einschlägigen Regelungen der jeweils in der Fassung Bestandteil des Bebauungsplans, die in dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Plans gültig ist. Diese Fassung bleibt auch dann Bestandteil des Plans, wenn die später geändert wird. Spätere Änderungen der werden zum Inhalt des Plans, wenn eine Planänderung erfolgt und der Plan dadurch auf die neue Fassung der umgestellt wird.
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