OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.12.2017
7 A 880/16
Normen:
VwGO § 42; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; BauO NRW § 51 Abs. 2; BauO NRW § 72 Abs. 1; BauNVO 1968 § 1 Abs. 3 S. 2; BauNVO 1968 § 4;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3733/15

Zurückweisung eines Bauantrags; Erteilung einer Baugenehmigung bzw. eines planungsrechtlichen Vorbescheids für die Nutzungsänderung einer Teestube in eine Wettannahmestelle; Erfordernis der hinreichenden Gelegenheit zur Nachbesserung des Antrags vor der Zurückweisung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.2017 - Aktenzeichen 7 A 880/16

DRsp Nr. 2018/791

Zurückweisung eines Bauantrags; Erteilung einer Baugenehmigung bzw. eines planungsrechtlichen Vorbescheids für die Nutzungsänderung einer Teestube in eine "Wettannahmestelle"; Erfordernis der hinreichenden Gelegenheit zur Nachbesserung des Antrags vor der Zurückweisung

1. Nach § 72 Abs. 1 S. 2 BauO NRW soll die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag zurückweisen, wenn die Bauvorlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen. Unvollständig sind die Bauvorlagen, wenn nicht sämtliche Unterlagen eingereicht werden, die zur bauaufsichtlichen Prüfung erforderlich sind. Erhebliche Mängel weisen Bauvorlagen auf, wenn sie nicht prüffähig sind, also unklar und/oder in sich widersprüchlich sind. Vor der Zurückweisung muss aber die Bauaufsichtsbehörde dem Antragsteller hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung seines Antrags geben.2. Die Verweisung auf die jeweils einschlägigen Zulässigkeitsregelungen der ist statisch und nicht dynamisch. Danach werden die einschlägigen Regelungen der jeweils in der Fassung Bestandteil des Bebauungsplans, die in dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Plans gültig ist. Diese Fassung bleibt auch dann Bestandteil des Plans, wenn die später geändert wird. Spätere Änderungen der werden zum Inhalt des Plans, wenn eine Planänderung erfolgt und der Plan dadurch auf die neue Fassung der umgestellt wird.