VGH Bayern - Beschluss vom 16.07.2019
9 ZB 19.32441
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3; AufenthG § 60a Abs. 2c;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 02.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RN 14 K 17.30897

Vorliegen eines krankheitsbedingeten Abschiebeverbots in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS)

VGH Bayern, Beschluss vom 16.07.2019 - Aktenzeichen 9 ZB 19.32441

DRsp Nr. 2019/11650

Vorliegen eines krankheitsbedingeten Abschiebeverbots in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS)

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 3; AufenthG § 60a Abs. 2c;

Gründe

I.

Der Kläger, nach seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger Sierra Leones, begehrt die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 2. Mai 2019 wies das Verwaltungsgericht seine Klage ab. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos.

Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) wegen der Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 30. April 2019 bedingt gestellten Beweisantrags liegt nicht vor.