VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 15.12.2010
8 S 2517/09
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 201; LBO § 58 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2011, 227
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 06.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1688/09

Vorliegen eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) bei Haltung von Pensionspferden und Erzeugung des Futters auf nur gepachteten landwirtschaftlichen Nutzflächen; Dienlichkeit eines Wohnhauses für einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unter Zugrundelegung der Bedeutung der Vorortpräsenz des Betriebsinhabers in erheblichem zeitlichen Umfang auf Grund der objektiven Eigenarten des Betriebs; Erheblichkeit der Wohnqualität und der Ausmaße und Ausgestaltung eines Hauses für die Annahme eines einem landwirtschaftlichen Betriebs dienenden Wohnhauses i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; Bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Einfamilienhauses in Ortsrandlage im Außenbereich neben einem dort genehmigten Offenstall für 18 Pferde; Berücksichtigung eines bislang seit vielen Jahren in bebauter Ortslage existierenden landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs mit dem Schwerpunkt der Haltung von Pensionspferden auf eigener Futtergrundlage bei der planungsrechtlichen Zulässigkeit

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2010 - Aktenzeichen 8 S 2517/09

DRsp Nr. 2011/1214

Vorliegen eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) bei Haltung von Pensionspferden und Erzeugung des Futters auf nur gepachteten landwirtschaftlichen Nutzflächen; Dienlichkeit eines Wohnhauses für einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unter Zugrundelegung der Bedeutung der Vorortpräsenz des Betriebsinhabers in erheblichem zeitlichen Umfang auf Grund der objektiven Eigenarten des Betriebs; Erheblichkeit der Wohnqualität und der Ausmaße und Ausgestaltung eines Hauses für die Annahme eines einem landwirtschaftlichen Betriebs dienenden Wohnhauses i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; Bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Einfamilienhauses in Ortsrandlage im Außenbereich neben einem dort genehmigten Offenstall für 18 Pferde; Berücksichtigung eines bislang seit vielen Jahren in bebauter Ortslage existierenden landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs mit dem Schwerpunkt der Haltung von Pensionspferden auf eigener Futtergrundlage bei der planungsrechtlichen Zulässigkeit

1. Zum Vorliegen eines landwirtschaftlichen (Nebenerwerbsbetriebs) Betriebs i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 bei der Haltung von Pensionspferden trotz Erzeugung des Futters auf nur gepachteten landwirtschaftlichen Nutzflächen im Hinblick auf Besonderheiten, die ausnahmsweise für die Dauerhaftigkeit des Betriebs sprechen.