OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.04.2019
15 A 744/18
Normen:
BauGB § 123 Abs. 1; BauGB a.F. § 124 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 4156/15

Vorliegen eines sachlichen Zusammenhangs bei der Erschließung von Grundstücken

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.04.2019 - Aktenzeichen 15 A 744/18

DRsp Nr. 2019/5907

Vorliegen eines sachlichen Zusammenhangs bei der Erschließung von Grundstücken

Ein sachlicher Zusammenhang im Sinne von § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB a. F. ist gegeben, wenn die im Vertrag vereinbarten Leistungen durch die Erschließung der Grundstücke des betreffenden Gebiets veranlasst sind, das heißt, wenn diese Leistungen dazu bestimmt und geeignet sind, gleichsam anstelle von Leistungen der Gemeinde zu treten und die ihr gemäß § 123 Abs. 1 BauGB obliegende Erschließungsaufgabe zu erfüllen. Für eine Angemessenheit im Sinne von § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB a. F. müssen die vertraglichen Leistungen nicht nur im Verhältnis zum Vertragszweck (Erschließung des Vertragsgebiets), sondern auch im Verhältnis untereinander ausgewogen sein. Dazu ist eine wirtschaftliche Betrachtung des Gesamtvorgangs geboten.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 289.245,50 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 123 Abs. 1; BauGB a.F. § 124 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.