VGH Bayern - Beschluss vom 24.06.2019
3 ZB 17.1652
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1- 4; BayBeamtVG Art. 46 Abs. 1; BayBeamtVG § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 11.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen B 5 K 15.935

Vorliegen eines Wegeunfalls bei Verlassen der Autobahn zur Verrichtung der Notdurft; Unterbrechung der Familienheimfahrt zur Einlegung einer Toilettenpause

VGH Bayern, Beschluss vom 24.06.2019 - Aktenzeichen 3 ZB 17.1652

DRsp Nr. 2019/10876

Vorliegen eines Wegeunfalls bei Verlassen der Autobahn zur Verrichtung der Notdurft; Unterbrechung der Familienheimfahrt zur Einlegung einer Toilettenpause

Die bloße Kritik an der Entscheidung des Erstgerichts, ohne sich mit der tragenden Begründung auseinanderzusetzen, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 11.226,07 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1- 4; BayBeamtVG Art. 46 Abs. 1; BayBeamtVG § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 3;

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Verkehrsunfalls seiner verstorbenen Ehefrau, die zuletzt im Beamtenverhältnis auf Widerruf als Studienreferendarin im Dienst des Beklagten stand, als Dienstunfall.