Vorliegen von Anlagen derselben Art i.S.v. § 1 Abs. 3 der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) bei einer Schweinemast mit 560 oder 2.200 Mastplätzen und einer hiermit verbunden und baulich verknüpften Biogasanlage; Berufung eines Dritten auf eine angeblich fehlende Bestimmtheit einer Genehmigung zugunsten eines Nachbarn i.S.d § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG); Beurteilung der Zumutbarkeit von ausgehendem Lärm von Zugangsverkehr und Abgangsverkehr und dem Betriebslärms einer Biogasanlage nach Maßgabe der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und der TA-Lärm; Gesetzeskonforme Konkretisierung des Erheblichkeitsbegriffs des § 3 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) durch Einordnung einer Wahrnehmungshäufigkeit von 0,15 entsprechend der Tabelle 1, Nr. 3.1. der Geruchsimmissions-Richtlinie 2008 (GIRL) für Dorfgebiete
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2009 - Aktenzeichen 1 A 10898/07.OVG
DRsp Nr. 2011/8703
Vorliegen von Anlagen derselben Art i.S.v. § 1 Abs. 3 der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) bei einer Schweinemast mit 560 oder 2.200 Mastplätzen und einer hiermit verbunden und baulich verknüpften Biogasanlage; Berufung eines Dritten auf eine angeblich fehlende Bestimmtheit einer Genehmigung zugunsten eines Nachbarn i.S.d § 37 Abs. 1Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG); Beurteilung der Zumutbarkeit von ausgehendem Lärm von Zugangsverkehr und Abgangsverkehr und dem Betriebslärms einer Biogasanlage nach Maßgabe der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und der TA-Lärm; Gesetzeskonforme Konkretisierung des Erheblichkeitsbegriffs des § 3 Abs. 1Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) durch Einordnung einer Wahrnehmungshäufigkeit von 0,15 entsprechend der Tabelle 1, Nr. 3.1. der Geruchsimmissions-Richtlinie 2008 (GIRL) für Dorfgebiete
1. Bei einer Schweinemast mit 560 bzw. 2.200 Mastplätzen und einer hiermit verbunden Biogasanlage handelt sich trotz der baurechtlichen Verknüpfung über das Erfordernis einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6BauGB nicht um Anlagen derselben Art im Sinne von § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV.
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