LG Dortmund - Urteil vom 30.09.2010
4 S 48/10
Normen:
StVG § 7; BGB § 249;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 431 C 6658/09

Vornahme eines Aufschlags von 20 % auf die Tarife nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel i.R.d. Schätzung von erforderlichen Mietwagenkosten; Schadensersatz in Form von Ersatz der Mietwagenkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls als Herstellungsaufwand sowie Ermittlung der erforderlichen Kosten einer Mietwagennutzung

LG Dortmund, Urteil vom 30.09.2010 - Aktenzeichen 4 S 48/10

DRsp Nr. 2013/10738

Vornahme eines Aufschlags von 20 % auf die Tarife nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel i.R.d. Schätzung von erforderlichen Mietwagenkosten; Schadensersatz in Form von Ersatz der Mietwagenkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls als Herstellungsaufwand sowie Ermittlung der erforderlichen Kosten einer Mietwagennutzung

1. Der durch einen Verkehrsunfall geschädigte Eigentümer eines Pkw kann nach § 249 II S. 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf.2. Zur Ermittlung der ersatzfähigen Mietwagenkosten stellen der sogenannte gewichtete Normaltarif und auch das arithmetische Mittel nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel einen geeigneten Anknüpfungspunkt dar, nicht aber die Preistabelle des Fraunhofer - Instituts. Abzustellen ist auf die Postleitzahl des Wohnsitzes des Geschädigten, es sei denn, die Anmietung muss unfallbedingt fern vom Wohnort stattfinden.