1. Die Revision bietet im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
a) Nach dem hier anzuwendenden § 44b Abs. 2 Satz 1 BBauG entscheidet, wenn die Entschädigung in Geld zu leisten ist und eine Einigung über die Höhe der Geldentschädigung nicht zustande kommt, die höhere Verwaltungsbehörde. Die Anrufung der Behörde vor Beschreitung des Rechtsweges stellt, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, eine Sachurteilsvoraussetzung dar (Senatsurteil vom 18. Dezember 1975 - III ZR 128/73 - NJW 1976, 1264).
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