OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.12.2016
26 W 48/16
Normen:
GKG § 67 Abs. 1 S. 2; GKG § 66 Abs. 4; GKG § 17 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 25.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2-9 T 395/16

Vorschussanforderung für eine ZustellungKein Abhängigmachen weiteren Tätigwerdens vom Eingang eines Vorschusses

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.12.2016 - Aktenzeichen 26 W 48/16

DRsp Nr. 2020/4470

Vorschussanforderung für eine Zustellung Kein Abhängigmachen weiteren Tätigwerdens vom Eingang eines Vorschusses

Grundsätzlich kann ein Vorschuss für die Auslagen der Zustellung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach § 17 Abs. 3 GKG verlangt werden; nicht zulässig ist es, ein weiteres Tätigwerden vom Eingang des Vorschusses abhängig zu machen.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main vom 20.10.2016 gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - Beschwerdekammer - vom 25.08.2016 (Az.: 2-09 T 395/16) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 67 Abs. 1 S. 2; GKG § 66 Abs. 4; GKG § 17 Abs. 3;

Gründe

I.

Unter dem 18.01.2016 beantragte die Gläubigerin gegenüber dem Amtsgericht Frankfurt am Main - Vollstreckungsgericht - die Festsetzung der bisher im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Schuldner angefallenen Kosten. Mit Kostenrechnung vom 29.01.2016 forderte die Kostenbeamtin einen Vorschuss für erforderliche Zustellungen gemäß GKG-KV Nr. 9002 in Höhe von € 3,50.