OVG Niedersachsen - Urteil vom 12.05.2009
1 KN 122/08
Normen:
BauGB § 2 Abs. 1 S. 2; BauGB § 14;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 123
DVBl 2009, 1123 (LS)
DVBl 2009, 1123
DÖV 2009, 824 (LS)
DÖV 2009, 824

vorzeitige Bekanntmachung einer Veränderungssperre: Aushang; Bekanntmachung; Veränderungssperre

OVG Niedersachsen, Urteil vom 12.05.2009 - Aktenzeichen 1 KN 122/08

DRsp Nr. 2009/18939

vorzeitige Bekanntmachung einer Veränderungssperre: Aushang; Bekanntmachung; Veränderungssperre

Sieht die Hauptsatzung vor, dass der Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes durch Aushang bekannt zu machen ist und die Aushangfrist 14 Tage beträgt, darf die Satzung über die Veränderungssperre nicht vor Ablauf dieser Aushangfrist bekannt gemacht werden.

Normenkette:

BauGB § 2 Abs. 1 S. 2; BauGB § 14;

Tatbestand:

Die Antragsteller begehren nunmehr die Feststellung, die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 17a "Ortskern Nordwest" der Antragsgegnerin sei rechtswidrig gewesen. Sie machen insbesondere geltend, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend konkretisierte Planungsvorstellungen entwickelt.