VG Karlsruhe - Urteil vom 02.12.2009
1 K 2213/09
Normen:
StrG § 40a Abs. 1 S. 1; StrG § 40a Abs. 1 S. 2 Halbs. 2; LEntG § 37 Abs. 1;

Vorzeitige Besitzeinweisung nach Straßenrecht zum sofortigem Beginn von Bauarbeiten

VG Karlsruhe, Urteil vom 02.12.2009 - Aktenzeichen 1 K 2213/09

DRsp Nr. 2010/2627

Vorzeitige Besitzeinweisung nach Straßenrecht zum sofortigem Beginn von Bauarbeiten

1. Im Gegensatz zur (allgemeinen) Regelung des § 37 LEntG über die "Anordnung der vorzeitigen Besitzeinweisung" verlangt § 40 a Abs. 1 Satz 1 StrG (als lex specialis) für eine vorzeitige Besitzeinweisung des Straßenbaulastträgers nicht, dass die sofortige Ausführung des Vorhabens geboten ist, sondern stellt darauf ab, ob der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist; somit ist nicht auf die Gesamtmaßnahme abzustellen sondern darauf, ob der sofortige Beginn der Baumaßnahme, für deren Durchführung der Träger der Straßenbaulast den vorläufigen Besitz begehrt, geboten ist. 2. Der Tatbestand des sofortigen Beginns von Bauarbeiten im Sinne von § 40 a Abs. 1 Satz 1 StrG liegt nicht erst vor, wenn unmittelbar zur Verwirklichung des Vorhabens angesetzt wird; der Tatbestand ist vielmehr schon dann erfüllt, wenn mit den notwendigen Vorarbeiten wie Bodenuntersuchungen, Probebohrungen, Herstellung von Zuwegungen und Baustelleneinrichtungen etc. begonnen werden soll, auch wenn danach bis zum eigentlichen Beginn der Bauarbeiten einzelne kleinere Stillstandszeiten eintreten, sowie ferner dann, wenn die notwendigen Entscheidungen über die Vergabe der Baumaßnahme anstehen.