BVerwG - Urteil vom 07.09.2017
4 C 8.16
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 6 Nr. 2; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 159, 322
BauR 2018, 69
DÖV 2018, 38
NVwZ 2017, 1761
ZfBR 2018, 59
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 05.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1370/12
VGH Baden-Württemberg, vom 14.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 1255/15

Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets bei einem vollständigen Ausschluss der allgemein zulässigen Nutzungen in einem Bebauungsplan; Festsetzung der ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes als allgemein zulässig in einem Bebauungsplan

BVerwG, Urteil vom 07.09.2017 - Aktenzeichen 4 C 8.16

DRsp Nr. 2017/15758

Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets bei einem vollständigen Ausschluss der allgemein zulässigen Nutzungen in einem Bebauungsplan; Festsetzung der ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes als allgemein zulässig in einem Bebauungsplan

Bei einem vollständigen Ausschluss der nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen in einem Bebauungsplan bleibt die allgemeine Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets nicht gewahrt. Dies gilt auch dann, wenn im Bebauungsplan festgesetzt wird, dass die nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes allgemein zulässig sind.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Juni 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 6 Nr. 2; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens des Klägers.