Die Beklagte ließ in den Jahren 1978/79 in L. eine Fabrikhalle errichten. Die Klägerin hat auftragsgemäß die Stahlkonstruktion, die Dacheindeckung, die Shedverglasung u. a. ausgeführt. Die Parteien haben dabei die Geltung u.a. der VOB/B und eine Gewährleistungszeit von 5 Jahren vereinbart.
Die Klägerin hat 93.198,70 DM (nebst Zinsen) Restwerklohn eingeklagt. Das Landgericht hat Gegenansprüche der Beklagten verneint und der Klägerin (nur) 91.978,30 DM (nebst Zinsen) zugesprochen.
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