OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.10.2022
18 B 973/22
Normen:
VwGO § 173 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2;
Fundstellen:
D_V 2023, 184
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 1174/22

Wahrung und Überwachung von Fristen als wesentliche Aufgaben eines Rechtsanwalts bei Übernahme einer Prozessvertretung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.10.2022 - Aktenzeichen 18 B 973/22

DRsp Nr. 2022/15471

Wahrung und Überwachung von Fristen als wesentliche Aufgaben eines Rechtsanwalts bei Übernahme einer Prozessvertretung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 173 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

Der vom Antragsteller, vertreten durch den Prozessbevollmächtigten zu 2., gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO gestellt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwGO sind nicht erfüllt. Aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ergibt sich nicht, dass der Antragsteller ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Beschwerde einzuhalten. Das Versäumnis beruht auf einem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, das sich der Antragsteller nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.

Ein Verschulden liegt vor, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021- 8 C 4.21-, juris, Rn. 14.