Der Antrag wird abgelehnt.
Der vom Antragsteller, vertreten durch den Prozessbevollmächtigten zu 2., gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des §
Ein Verschulden liegt vor, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021-
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