OLG Düsseldorf - Urteil vom 04.11.2020
27 U 3/20
Normen:
GWB § 33 Abs. 1; GWB § 33 Abs. 2; GWB § 19 Abs. 1; GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1; EnWG § 47 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 18.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 52/19

Wegenutzungsvertrag über den Betrieb eines Stromverteilnetzes der allgemeinen VersorgungWettbewerbsrechtlicher UnterlassungsanspruchMissbrauch einer marktbeherrschenden StellungUnbillige Behinderung eines an einem Verfahren beteiligten UnternehmensGewährung nur unzureichender Akteneinsicht

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2020 - Aktenzeichen 27 U 3/20

DRsp Nr. 2020/17770

Wegenutzungsvertrag über den Betrieb eines Stromverteilnetzes der allgemeinen Versorgung Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung Unbillige Behinderung eines an einem Verfahren beteiligten Unternehmens Gewährung nur unzureichender Akteneinsicht

Eine unbillige Behinderung eines an einem Verfahren beteiligten Unternehmens ist anzunehmen, wenn eine Gemeinde nur unzureichend Akteneinsicht nach § 47 Abs. 3 Satz 1 EnWG gewährt; das jeweilige Unternehmen hat ein weitgehend voraussetzungsloses, insbesondere nicht von Kausalitätserwägungen abhängiges Akteneinsichtsrecht zum Zwecke der Überprüfung der gemeindlichen Auswahlentscheidung auf entscheidungserhebliche Rechtsverletzungen.

Tenor

Die Berufungen der Verfügungsbeklagten und der Nebenintervenientin gegen das am 18.12.2019 verkündete Urteil der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund (10 O 52/19 [EnW]) werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hauptsachetenor des landgerichtlichen Urteils anstelle der bisherigen Formulierung wie folgt lautet: