OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.12.2020
10 W 90/20
Normen:
GvKostG § 5 Abs. 2 S. 2; GKG § 66 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 118 M 1021/19

Weitere Beschwerde einer Landeskasse

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.12.2020 - Aktenzeichen 10 W 90/20

DRsp Nr. 2021/4464

Weitere Beschwerde einer Landeskasse

Tenor

Die weitere Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 31. August 2020 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GvKostG § 5 Abs. 2 S. 2; GKG § 66 Abs. 4;

Gründe

I.

Die weitere Beschwerde der Landeskasse ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 GKG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 8 GKG.

Nachfolgeinstanz: LG Krefeld - 31.08.2019 - AZ: 7 T 75/20

rechtskräftig

Vorinstanz: AG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen