OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.11.2022
6 W 60/22
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 5; GKG § 66 Abs. 6 S. 2; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 24.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 218/21
AG Zossen, - Vorinstanzaktenzeichen 30 M 427/21

Weitere Beschwerde gegen den Kostenansatz eines GerichtsvollziehersEntscheidung in fehlerhafter Besetzung des BeschwerdegerichtsVerfassungsgebot des gesetzlichen Richters

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.11.2022 - Aktenzeichen 6 W 60/22

DRsp Nr. 2023/1177

Weitere Beschwerde gegen den Kostenansatz eines Gerichtsvollziehers Entscheidung in fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters

Eine Sache ist zwingend der Kammer zur Entscheidung über eine weitere Beschwerde zu übertragen, wenn der Sache in dem gegen eine Erinnerung zurückweisenden Beschluss rechtsgrundsätzliche Bedeutung beigemessen und deswegen die weitere Beschwerde zugelassen wurde.

1. Auf die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 24.01.2022, Az. 14 T 218/21, aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den zuständigen Einzelrichter des Beschwerdegerichts zurückverwiesen.

2. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 5; GKG § 66 Abs. 6 S. 2; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.

Für den Sachverhalt wird auf Ziffer I. der Gründe des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts Potsdam verwiesen.

II.

Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin ist gemäß den §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 GKG statthaft und auch sonst zulässig eingelegt. Die weitere Beschwerde hat auch in der Sache (vorläufig) Erfolg, weil das Beschwerdegericht nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen ist.