OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.09.2019
3 W 46/19
Normen:
GKG § 66 Abs. 4;
Fundstellen:
NZI 2020, 189
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 676/18
AG Düsseldorf, vom 28.09.2018

Weitere Beschwerde gegen eine GerichtskostenrechnungWertbemessung für die Berechnung der Gerichtsgebühren im Falle einer Unternehmensfortführung durch den InsolvenzverwalterAbzug fortführungsbedingter Ausgaben

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.09.2019 - Aktenzeichen 3 W 46/19

DRsp Nr. 2020/1170

Weitere Beschwerde gegen eine Gerichtskostenrechnung Wertbemessung für die Berechnung der Gerichtsgebühren im Falle einer Unternehmensfortführung durch den Insolvenzverwalter Abzug fortführungsbedingter Ausgaben

Bei der Wertbemessung für die Berechnung der Gerichtsgebühren im Falle einer Unternehmensfortführung durch den Insolvenzverwalter sind nur die Überschüsse aus der Unternehmensfortführung zu berücksichtigten, mithin ist ein Abzug fortführungsbedingter Ausgaben vorzunehmen.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf - Insolvenzgericht - vom 28. September 2018 wird aufgehoben.

Das Insolvenzgericht wird angewiesen, eine neue Gerichtskostenrechnung zu erstellen, die die nachstehenden Ausführungen zur Bemessung des Gebührenwertes berücksichtigt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 4;

Gründe

I.

Auf Eigenantrag der Schuldnerin, einer GmbH wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf am 1. Oktober 2016 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet und die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters angeordnet; zum Sachwalter wurde Rechtsanwalt A. ernannt. Die Schuldnerin führt ihr Unternehmen fort und ist um die Sanierung bemüht.