OLG Hamm - Beschluss vom 25.09.2020
25 W 155/20
Normen:
GKG § 66; GKG § 31 Abs. 4 Nr. 3;
Fundstellen:
NJW 2021, 86
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 23.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 05 T 326/20

Weitere Beschwerde gegen einen NichtabhilfebeschlussKostenrechtliche Vergünstigung für einen VergleichGerichtliche Hinweispflicht

OLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2020 - Aktenzeichen 25 W 155/20

DRsp Nr. 2020/16600

Weitere Beschwerde gegen einen Nichtabhilfebeschluss Kostenrechtliche Vergünstigung für einen Vergleich Gerichtliche Hinweispflicht

§ 31 Abs. 4 GKG ist eng auszulegen. Für die darin enthaltene kostenrechtliche Vergünstigung muss eindeutig festzustellen sein, dass das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag, d.h. vor Abschluss des Vergleichs, auf die zu erwartende Kostenentscheidung hingewiesen hat.

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 23.06.2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Münster zurückverwiesen.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66; GKG § 31 Abs. 4 Nr. 3;

Gründe

I.

Das vorliegende Verfahren betreffend den Gerichtskostenansatz hat die Erstattung von Gerichtskosten nach Vergleichsabschluss im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 GKG zum Gegenstand.