VGH Hessen - Urteil vom 13.01.2011
3 A 1987/09
Normen:
Seveso-II Richtlinie Art. 12 Abs. 1; AEUV Art. 267; BauGB § 1; BauGB § 15 Abs. 1; BauGB § 17 Abs. 2; BauNVO § 8 Abs. 1; BauNVO § 9 Abs. 1; BauNVO 1990 § 11 Abs. 3 S. 1; BImSchG § 50;
Vorinstanzen:
VG Frankfurt am Main, vom 29.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2581/05

Weitere Fortschreibung und Festschreibung der vorhandenen Gemengelage bei Verschlechterung oder Verschlimmerung i.S.v. Art. 12 Abs. 1 Seveso II Richtlinie durch die Überplanung eines an Wohngebiete angrenzenden Industriegebiets erneut als Industriegebiet und Berücksichtigung der bestehenden Konfliktlage durch die Planaufstellerin; Rechtmäßigkeit einer en bloc Abstimmung über einen Bebauungsplan als Satzung gemeinsam mit in keinem Zusammenhang stehenden Tagesordnungspunkten bei einstimmigen Beschluss des Behandelns bestimmter Tagesordnungspunkte im en bloc Verfahren; Ersetzung des ablehnenden Bescheids durch den Zurückstellungbescheid bei Ablehnung des Erlasses eines Bauvorbescheides durch die Baugenehmigungsbehörde und Erlass eines Zurückstellungsbescheids nach § 15 Baugesetzbuch (BauGB) im Widerspruchsverfahren

VGH Hessen, Urteil vom 13.01.2011 - Aktenzeichen 3 A 1987/09

DRsp Nr. 2011/4514

Weitere Fortschreibung und Festschreibung der vorhandenen Gemengelage bei Verschlechterung oder Verschlimmerung i.S.v. Art. 12 Abs. 1 Seveso II Richtlinie durch die Überplanung eines an Wohngebiete angrenzenden Industriegebiets erneut als Industriegebiet und Berücksichtigung der bestehenden Konfliktlage durch die Planaufstellerin; Rechtmäßigkeit einer en bloc Abstimmung über einen Bebauungsplan als Satzung gemeinsam mit in keinem Zusammenhang stehenden Tagesordnungspunkten bei einstimmigen Beschluss des Behandelns bestimmter Tagesordnungspunkte im en bloc Verfahren; Ersetzung des ablehnenden Bescheids durch den Zurückstellungbescheid bei Ablehnung des Erlasses eines Bauvorbescheides durch die Baugenehmigungsbehörde und Erlass eines Zurückstellungsbescheids nach § 15 Baugesetzbuch (BauGB) im Widerspruchsverfahren

1. Tritt durch die Überplanung eines an Wohngebiete angrenzenden Industriegebiets erneut als Industriegebiet eine Verschlechterung oder Verschlimmerung im Sinne von Art.12 Abs. 1 der Seveso II Richtlinie nicht ein und hat die Planaufstellerin die bestehende Konfliktlage mit in die Abwägung eingestellt, kann es abwägungsfehlerfrei sein, die vorhandene Gemengelage auch weiter fort- und festzuschreiben.