VG Frankfurt am Main, vom 29.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2581/05
Weitere Fortschreibung und Festschreibung der vorhandenen Gemengelage bei Verschlechterung oder Verschlimmerung i.S.v. Art. 12 Abs. 1 Seveso II Richtlinie durch die Überplanung eines an Wohngebiete angrenzenden Industriegebiets erneut als Industriegebiet und Berücksichtigung der bestehenden Konfliktlage durch die Planaufstellerin; Rechtmäßigkeit einer en bloc Abstimmung über einen Bebauungsplan als Satzung gemeinsam mit in keinem Zusammenhang stehenden Tagesordnungspunkten bei einstimmigen Beschluss des Behandelns bestimmter Tagesordnungspunkte im en bloc Verfahren; Ersetzung des ablehnenden Bescheids durch den Zurückstellungbescheid bei Ablehnung des Erlasses eines Bauvorbescheides durch die Baugenehmigungsbehörde und Erlass eines Zurückstellungsbescheids nach § 15 Baugesetzbuch (BauGB) im Widerspruchsverfahren
VGH Hessen, Urteil vom 13.01.2011 - Aktenzeichen 3 A 1987/09
DRsp Nr. 2011/4514
Weitere Fortschreibung und Festschreibung der vorhandenen Gemengelage bei Verschlechterung oder Verschlimmerung i.S.v. Art. 12 Abs. 1 Seveso II Richtlinie durch die Überplanung eines an Wohngebiete angrenzenden Industriegebiets erneut als Industriegebiet und Berücksichtigung der bestehenden Konfliktlage durch die Planaufstellerin; Rechtmäßigkeit einer en bloc Abstimmung über einen Bebauungsplan als Satzung gemeinsam mit in keinem Zusammenhang stehenden Tagesordnungspunkten bei einstimmigen Beschluss des Behandelns bestimmter Tagesordnungspunkte im en bloc Verfahren; Ersetzung des ablehnenden Bescheids durch den Zurückstellungbescheid bei Ablehnung des Erlasses eines Bauvorbescheides durch die Baugenehmigungsbehörde und Erlass eines Zurückstellungsbescheids nach § 15Baugesetzbuch (BauGB) im Widerspruchsverfahren
1. Tritt durch die Überplanung eines an Wohngebiete angrenzenden Industriegebiets erneut als Industriegebiet eine Verschlechterung oder Verschlimmerung im Sinne von Art.12 Abs. 1 der Seveso II Richtlinie nicht ein und hat die Planaufstellerin die bestehende Konfliktlage mit in die Abwägung eingestellt, kann es abwägungsfehlerfrei sein, die vorhandene Gemengelage auch weiter fort- und festzuschreiben.
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