VGH Bayern - Beschluss vom 08.01.2019
9 CS 17.2482
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 3; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; VwGO § 80a Abs. 3; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 22.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AN 9 S 17.1871

Wenn ein Bauvorhaben den Gebietsbewahrungsanspruch nicht verletzt, hat eine zulässige Beschwerde keinen Erfolg.

VGH Bayern, Beschluss vom 08.01.2019 - Aktenzeichen 9 CS 17.2482

DRsp Nr. 2019/4617

Wenn ein Bauvorhaben den Gebietsbewahrungsanspruch nicht verletzt, hat eine zulässige Beschwerde keinen Erfolg.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 3; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; VwGO § 80a Abs. 3; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 8. August 2017 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Fünf-Familienhauses mit Tiefgarage und Kinderspielplatz auf den Grundstücken FlNr. ... und ... Gemarkung E* ... Er ist Eigentümer des südöstlich gelegenen Grundstücks FlNr. ... Gemarkung E* ..., das mit einem Wohngebäude bebaut ist.

Gegen die Baugenehmigung vom 8. August 2017 erhob der Antragsteller Klage (AN 9 K 17.01872), über die noch nicht entschieden ist. Seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 22. November 2017 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller keinen Abwehranspruch hinsichtlich der Art der geplanten Nutzung habe und eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu Lasten des Antragstellers nicht ersichtlich sei.