OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.12.2021
15 U 29/21
Normen:
UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 1; UWG a.F. § 12 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 19.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 17/20

Werbung einer Apotheke mit vierundzwanzigstündiger Öffnungszeit und zweistündiger LieferzeitIrreführende geschäftliche HandlungObjektiv unrichtige BlickfangwerbungGesamteindruck einer Werbung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2021 - Aktenzeichen 15 U 29/21

DRsp Nr. 2022/3993

Werbung einer Apotheke mit vierundzwanzigstündiger Öffnungszeit und zweistündiger Lieferzeit Irreführende geschäftliche Handlung Objektiv unrichtige Blickfangwerbung Gesamteindruck einer Werbung

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Februar 2021 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbachabgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gerichtfestzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen

geschäftlich handelnd

mit der Angabe

"Geöffnet: Rund um die Uhr.

Lieferzeit: 2 Stunden!*"

zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in derAnlage K 2;

2.

an den Kläger 299,60 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 09.06.2020 zu zahlen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

C.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

D.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 1; UWG a.F. § 12 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.