OLG Hamburg - Urteil vom 09.05.2019
3 U 150/18
Normen:
UWG § 12 Abs. 2;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 540
MMR 2019, 704
WRP 2019, 1355
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 01.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 416 HKO 71/18

Werbung für ein Kopplungsangebot aus einem Mobilfunktarif einschließlich eines HandysErlass einer einstweiligen Verfügung gemäß einem HilfsantragRichtiges RechtsmittelWiderlegung der DringlichkeitsvermutungPreiswerbung im Internet mit einem Sternchenhinweis

OLG Hamburg, Urteil vom 09.05.2019 - Aktenzeichen 3 U 150/18

DRsp Nr. 2019/12513

Werbung für ein Kopplungsangebot aus einem Mobilfunktarif einschließlich eines Handys Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß einem Hilfsantrag Richtiges Rechtsmittel Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung Preiswerbung im Internet mit einem Sternchenhinweis

1. Hat das erstinstanzliche Gericht einen Verfügungsantrag nach dem Hauptantrag abgewiesen, nach dem Hilfsantrag aber eine einstweilige Verfügung erlassen, und entscheidet es nach der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen die Teilabweisung und nach einem Widerspruch des Antragsgegners gegen die zugestellte einstweilige Verfügung aufgrund einer mündlichen Verhandlung insgesamt in der Sache durch Urteil, dann ist dagegen jedenfalls dann einheitlich das Rechtsmittel der Berufung gegeben, wenn mit dem angegriffenen Urteil auch die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen worden ist (Abgrenzung zu OLG Karlsruhe, MDR 2018, 86). 2. Die Dringlichkeitsvermutung ist nicht widerlegt, wenn der Antragsteller ein Gericht, das erst ca. drei Wochen nach einer sofortigen Beschwerde gegen den einen Verfügungsantrag ablehnenden Beschluss eine wiederum drei Wochen spätere mündliche Verhandlung anberaumt, nicht eigeninitiativ zu einer schnelleren und kurzfristigeren Terminierung und Verhandlung drängt.