OLG Köln - Urteil vom 17.12.2021
6 U 100/21
Normen:
UWG § 5 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3; UWG § 3;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 92/20

Werbung für Mietwagenverkehr auf Quittungen und im Internet mit Angabe einer MobilfunknummerVorliegen von Verstößen gegen das PBefGUnterlassungsanspruch wegen Irreführung

OLG Köln, Urteil vom 17.12.2021 - Aktenzeichen 6 U 100/21

DRsp Nr. 2022/10119

Werbung für Mietwagenverkehr auf Quittungen und im Internet mit Angabe einer Mobilfunknummer Vorliegen von Verstößen gegen das PBefG Unterlassungsanspruch wegen Irreführung

Tenor

1.

Unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts Köln vom 8. Juni 2021, Aktenzeichen 31 O 92/20, wird die Beklagte auch verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

1.5

im Zusammenhang mit Werbung für Mietwagenverkehr auf Quittungen und im Internet ihre Mobilfunknummer anzugeben, wie nachfolgend eingeblendet

2.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 18% und die Beklagte zu 82%. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UWG § 5 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3; UWG § 3;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Unterlassungsansprüche wegen geltend gemachter Verstöße gegen das Personenbeförderungsgesetz, wobei die Beklagte hinsichtlich verschiedener Anträge rechtskräftig zur Unterlassung verurteilt worden ist.