OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.08.2017
12 U 149/16
Normen:
BGB § 631 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 03.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 289/14

Werklohn für die Verlegung von Stahlbetonfertigteilplatten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.08.2017 - Aktenzeichen 12 U 149/16

DRsp Nr. 2019/12486

Werklohn für die Verlegung von Stahlbetonfertigteilplatten

Die Berufung des Beklagten gegen das am 3. Juni 2016 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 289/14, wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass der ausgeurteilte Betrag in Höhe von 25.630,12 € auch Verfahrenskosten von 486,50 € beinhaltet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1;

Gründe:

I.