OLG Celle - Beschluss vom 02.02.2022
9 U 108/21
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 640 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 02.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 33/16

Werklohnansprüche nach Wartungs- und Reparaturarbeiten an 2 Lokomotiven

OLG Celle, Beschluss vom 02.02.2022 - Aktenzeichen 9 U 108/21

DRsp Nr. 2023/6956

Werklohnansprüche nach Wartungs- und Reparaturarbeiten an 2 Lokomotiven

1. In der vorbehaltlosen Wiederinbetriebnahme zu Reparaturarbeiten überlassener Lokomotiven liegt die stillschweigende Abnahme der Arbeiten gemäß § 640 Abs. 1 BGB. 2. Der Auftraggeber kann die Zahlung des Werklohns nicht mit der Begründung verweigern, der Auftragnehmer habe eisenbahnrechtliche Nachweise nicht erbracht. Denn insoweit handelt es sich allenfalls um eine Nebenpflicht, deren Nichterfüllung den Vergütungsanspruch nicht berührt.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. September 2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird einstimmig zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 640 Abs. 1;

Gründe:

I.