OLG Köln - Beschluss vom 12.12.2016
16 U 150/16
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 632 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 123/15

Werkvergütung für die Herstellung von DachelementenBegriff der üblichen VergütungAllgemeine Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung

OLG Köln, Beschluss vom 12.12.2016 - Aktenzeichen 16 U 150/16

DRsp Nr. 2020/14439

Werkvergütung für die Herstellung von Dachelementen Begriff der üblichen Vergütung Allgemeine Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung

Von einer üblichen Vergütung ist auszugehen, wenn diese zur Zeit des Vertragsschlusses für nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistungen nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt wird.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Beklagten gegen das am 05.08.2016 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 123/15 - nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen.

Dem Beklagen wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 632 Abs. 2;

Gründe

I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.