Die mit Schreiben des Klägers vom 1. November 2018 u. a. gegen die Kostenrechnung des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. August 2010 über 151,00 € (Az.:
Die danach zulässige Erinnerung ist nicht begründet, denn eine Verjährung der Kostenforderung ist - entgegen dem Vorbringen des Klägers und Kostenschuldners - nicht eingetreten.
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