OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 03.01.2019
1 P 146/18
Normen:
BGB § 212 Abs. 1 Nr. 2; JBeitrO § 8 Abs. 1 S. 1; GKG § 5 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2019, 623
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 308/09

Wertung der gegen die Kostenrechnung des Oberverwaltungsgerichts erhobenen Einrede der Verjährung als Erinnerung gegen den Kostenansatz

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.01.2019 - Aktenzeichen 1 P 146/18

DRsp Nr. 2019/2631

Wertung der gegen die Kostenrechnung des Oberverwaltungsgerichts erhobenen Einrede der Verjährung als Erinnerung gegen den Kostenansatz

Die gegen die Kostenrechnung des Oberverwaltungsgerichts erhobene Einrede der Verjährung ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz zu werten.

Normenkette:

BGB § 212 Abs. 1 Nr. 2; JBeitrO § 8 Abs. 1 S. 1; GKG § 5 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 1;

Gründe

Die mit Schreiben des Klägers vom 1. November 2018 u. a. gegen die Kostenrechnung des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. August 2010 über 151,00 € (Az.: 1 L 114/10; Kassenzeichen: 1110 - W 11378 - 4) erhobene Einrede der Verjährung ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz i. S. d. § 8 Abs. 1 S. 1 JBeitrO i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 JBeitrO zu werten. Die Verjährungseinrede betrifft als Leistungsverweigerungsrecht den beizutreibenden Anspruch selbst (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 L 15/01 - m. w. N.). Auf die Erinnerung sind die Vorschriften des GKG anzuwenden. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 S. 1 1. HS GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin; die Erinnerung unterliegt weder einer Rechtsbehelfsfrist noch einem Anwaltszwang.

Die danach zulässige Erinnerung ist nicht begründet, denn eine Verjährung der Kostenforderung ist - entgegen dem Vorbringen des Klägers und Kostenschuldners - nicht eingetreten.