OLG Hamburg - Urteil vom 16.05.2019
3 U 104/17
Normen:
ZPO § 138 Abs. 3;
Fundstellen:
GRUR-RR 2020, 215
WRP 2020, 799
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 30.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 406 HKO 10/17

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen des Vertriebs sogenannter ToilettenhilfenWettbewerbliche Eigenart eines ProduktsNahezu identische Nachahmung

OLG Hamburg, Urteil vom 16.05.2019 - Aktenzeichen 3 U 104/17

DRsp Nr. 2020/4674

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen des Vertriebs sogenannter Toilettenhilfen Wettbewerbliche Eigenart eines Produkts Nahezu identische Nachahmung

Orientierungssätze: 1. Zur wettbewerblichen Eigenart einer sogenannten Toilettenhilfe.. 2. Die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts kann vom Gericht nicht nur unter Berücksichtigung der ggfls. im Antrag angeführten Produktmerkmale und der Produktbeschreibung in der Klageschrift, sondern auch anhand der eingereichten Produktabbildungen sowie der Inaugenscheinnahme des Produkts selbst hinreichend beurteilt werden. 3. Der Annahme einer wettbewerblichen Eigenart eines Produktes steht es nicht entgegen, wenn ihm Wettbewerbsprodukte zwar hochgradig ähnlich sind, jene Produkte aber im Inland nicht oder nicht in relevantem Umfang vertrieben werden. 4. Im Falle einer nahezu identischen Nachahmung wird eine Herkunftstäuschung durch eine vom Verkehr als Händlerkennzeichen erkannte Kennzeichnung des Nachahmerprodukts ebensowenig vermieden wie durch ein dem Produktnamen des nachgeahmten Produkts ähnliches Kennzeichen, wenn beide Zeichen einen den Gebrauchszweck des Produkts beschreibenden Anklang haben.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.05.2017, Az. 406 HKO 10/17, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Bullet-Points 4 und 5 in der Beschreibung der Gestaltungsmerkmale des Produktes entfallen.