OLG München - Urteil vom 28.03.2019
29 U 2297/18
Normen:
UWG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 450
WRP 2019, 1636
Vorinstanzen:
LG München II, vom 18.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 3022/17

Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen Bewerbung von LebensmittelnDiätetische Behandlung von Lippenherpes

OLG München, Urteil vom 28.03.2019 - Aktenzeichen 29 U 2297/18

DRsp Nr. 2019/12465

Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen Bewerbung von Lebensmitteln Diätetische Behandlung von Lippenherpes

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke dürfen jedenfalls seit 20.07.2016 gemäß Art. 9 Abs. 5 VO (EU) 609/2013 nicht mehr mit der Angabe "zur diätetischen Behandlung von..."ergänzt durch die Krankheit, Störung oder Beschwerden, für die das Lebensmittel bestimmt ist, beworben werden, da Art. 9 Abs. 5 VO (EU) 609/2013 gegenüber § 21 Abs. 2 Nr. 1 DiätV Vorrang hat.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 18.06.2018 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziffer I. des Tenors des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1;

Gründe

I.

I. 1. 2. II. III.