OLG Köln - Urteil vom 16.02.2017
6 U 90/17
Normen:
UWG § 3; UWG § 4 Nr. 3a; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 397/16

Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen des Vertriebs eines nachahmenden Erzeugnisses

OLG Köln, Urteil vom 16.02.2017 - Aktenzeichen 6 U 90/17

DRsp Nr. 2018/3683

Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen des Vertriebs eines nachahmenden Erzeugnisses

Ist einem Lippenpflegeprodukt in seiner konkreten Aufmachung wettbewerbliche Eigenart zuzusprechen, so stehen dem Hersteller Unterlassungsansprüche hinsichtlich einer Nachahmung des Produkts zu, die nach dem Gesamteindruck der sich gegenüber stehenden Erzeugnisse nur geringfügigen Abweichungen vom Original aufweist.

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 09.05.2017 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 397/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Normenkette:

UWG § 3; UWG § 4 Nr. 3a; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung des Vertriebs eines Lippenpflegemittels in der konkret aus der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln ersichtlichen Form in Anspruch.

Die Antragstellerin ist eine Tochterfirma der US-Unternehmensgruppe U Group, die Kosmetikprodukte herstellt. Die Antragstellerin wurde gegründet, um das dem Streit zugrundeliegende Produkt in Deutschland zu vertreiben.