OLG Hamburg - Urteil vom 23.05.2019
3 U 75/18
Normen:
UWG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2020, 94
WRP 2019, 1494
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 22.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 403 HKO 15/18

Wettbewerbsrechtlicher UnterlassungsanspruchBewerbung eines LTE-MobilfunknetzesIrreführung des Verkehrs bei der werblichen Verwendung von TÜV-SiegelnNachweis für eine beworbene Spitzenstellung

OLG Hamburg, Urteil vom 23.05.2019 - Aktenzeichen 3 U 75/18

DRsp Nr. 2019/12509

Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch Bewerbung eines LTE-Mobilfunknetzes Irreführung des Verkehrs bei der werblichen Verwendung von TÜV-Siegeln Nachweis für eine beworbene Spitzenstellung

1. Die Bewerbung eines LTE-Mobilfunknetzes damit, dass es das beste und größte LTE-Netz sei, wird vom Verkehr mangels hinreichend entgegenstehender Erläuterungen dahin verstanden, dass im Hinblick auf die beworbenen Eigenschaften des LTE-Netzes ein deutlicher und dauerhafter Vorsprung des Netzbetreibers vor seinen Wettbewerbern besteht. 2. Liegen einem Test (hier der Qualität eines Mobilfunknetzes) von einem der Anbieter selbst formulierte Qualitätskriterien zugrunde, dann steht jener Test dem Test eines unabhängigen Dritten hinsichtlich Neutralität und Objektivität nicht gleich. Der Werbende darf sich mit dem Ergebnis eines von ihm selbst beauftragten Tests oder einem dort vergebenen Prädikat nicht ohne weitere Nachweise schmücken, sonderen seine Spitzenstellungswerbung muss den strengeren Anforderungen an eine zulässige Alleinstellungswerbung genügen. Dies auch dann, wenn der Test durch den TÜV zertifiziert worden ist. 3. Zur Frage der möglichen Irreführung des Verkehrs bei der werblichen Verwendung von TÜV-Siegeln.