OLG Karlsruhe - Urteil vom 13.03.2019
6 U 90/17
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a; VO (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO) Art. 10 Abs. 1; VO (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO) Art. 10 Abs. 3;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 492
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 14.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 56/16

Wettbewerbsverstoß durch eine Werbung für ein Kollagen-Hydrolysat enthaltendes GetränkGrundsätzliches Verbot der Verwendung gesundheitsbezogener AngabenAbgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen AngabenMissachtung einer Marktverhaltensregelung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2019 - Aktenzeichen 6 U 90/17

DRsp Nr. 2019/10012

Wettbewerbsverstoß durch eine Werbung für ein Kollagen-Hydrolysat enthaltendes Getränk Grundsätzliches Verbot der Verwendung gesundheitsbezogener Angaben Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben Missachtung einer Marktverhaltensregelung

1. Das in Art. 10 Abs. 1 HCVO aufgestellte grundsätzliche Verbot der Verwendung gesundheitsbezogener Angaben ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG; eine Missachtung dieser Marktverhaltensregelung ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen.2. Eine gesundheitsbezogene Angabe erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert.3. Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung überprüft werden kann.

Tenor

1. 1. 2. 3. 4. 2. 3.